Art. 49 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 49
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unter-
lagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während min-
destens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören
a. die Ausschreibung;
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Protokoll der Angebotsöffnung;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e. die Bereinigungsprotokolle;
f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g. das berücksichtigte Angebot;
h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i. Dokumentation über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene
öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertrau-
lich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung
vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht.