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Art. 49 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 49

1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unter-

lagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während min-

destens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören

a. die Ausschreibung;

b. die Ausschreibungsunterlagen;

c. das Protokoll der Angebotsöffnung;

d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

e. die Bereinigungsprotokolle;

f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

g. das berücksichtigte Angebot;

h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer

Beschaffung;

i. Dokumentation über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene

öffentliche Aufträge.

3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertrau-

lich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung

vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine

gesetzliche Grundlage besteht.

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