Art. 48 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 48
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht Veröffent-
der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag lichungen
sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsamen von Bund
und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf-
fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffent-
lichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem
Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den
Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die
Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte
oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der
Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten
Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amts-
sprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, ver-
öffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zu-
sammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zu-
sammenfassung enthält mindestens
a. den Gegenstand der Beschaffung;
b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Ver-
hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag
zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel inner-
halb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende
Angaben
a. Art des angewandten Verfahrens;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c. Name und Adresse des Auftraggebers;
d. Datum des Zuschlags;
e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr-
wertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
1.4.24-124
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Aufbewahrung
der Unterlagen
Statistik