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Art. 47 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 47

1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46

Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als

10 Tage verkürzen.

2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn

a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;

b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht

werden;

c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.

3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens

40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Aus-

schreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht

hat

a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;

b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme-

anträge;

c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr

Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;

d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;

e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben

nach Artikel 35.

4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkeh-

rend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschrei-

bung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren

oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall

die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage ver-

kürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Aus-

schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber An-

gebot für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch ent-

gegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage

verkürzen.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

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