Art. 47 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 47
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46
Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als
10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn
a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Aus-
schreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht
hat
a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme-
anträge;
c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkeh-
rend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschrei-
bung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren
oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall
die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage ver-
kürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Aus-
schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber An-
gebot für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch ent-
gegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage
verkürzen.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1