Art. 46 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 46
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Fristen
Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Kom-
plexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträ-
gen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen
a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-
bung für die Einreichung der Angebote;
b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-
bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab
Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Ange-
bote.
1.4.24-124
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Eine Verlängerung dieser Frist ist allen Anbietern rechtzeitig anzu-
zeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Ein-
reichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weit-
gehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als
5 Tage reduziert werden.