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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 46 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 46

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Fristen

Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Kom-

plexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträ-

gen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.

2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen

a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-

bung für die Einreichung der Angebote;

b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-

bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab

Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Ange-

bote.

1.4.24-124

25

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

3 Eine Verlängerung dieser Frist ist allen Anbietern rechtzeitig anzu-

zeigen oder zu veröffentlichen.

4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Ein-

reichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weit-

gehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als

5 Tage reduziert werden.

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