Art. 45 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 45
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der
selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder
mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e
sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen
Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssummer
auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren
rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer
oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbs-
kommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zustän-
dige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1
dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten
Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Aus-
schluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.
Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten
Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhal-
ten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten.
Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe-
nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der
Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen
Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gespro-
chen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurück-
gefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche
Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik