Art. 44 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 44
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Ver- Ausschluss
gabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen vom Verfahren
ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass
auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dritt-
person oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft
a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe-
verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form-
fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anfor-
derungen einer Ausschreibung ab;
c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver-
brechens vor;
d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-
letzt;
des Zuschlags
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
Sanktionen
h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies-
sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens-
würdigen Vertragspartner zu sein;
i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 tref-
fen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den
Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Or-
gane insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft
a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen-
über dem Auftraggeber gemacht;
b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auf-
forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein-
gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme
Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand-
lungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder
Integrität beeinträchtigen;
e. sie sind insolvent;
f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin-
gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über
die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Um-
weltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen
zum Schutz der Umwelt;
g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver-
letzt;
h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen
den unlauteren Wettbewerb7.