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Art. 44 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 44

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Ver- Ausschluss

gabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen vom Verfahren

ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass

auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dritt-

person oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft

a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren

nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe-

verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;

b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form-

fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anfor-

derungen einer Ausschreibung ab;

c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens

zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver-

brechens vor;

d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;

e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-

letzt;

des Zuschlags

1.4.24-124

23

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;

g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;

Sanktionen

h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies-

sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens-

würdigen Vertragspartner zu sein;

i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der

dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter

kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen

Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.

2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 tref-

fen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den

Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Or-

gane insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft

a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen-

über dem Auftraggeber gemacht;

b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;

c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auf-

forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein-

gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme

Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;

d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand-

lungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder

Integrität beeinträchtigen;

e. sie sind insolvent;

f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin-

gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau

und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über

die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Um-

weltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen

zum Schutz der Umwelt;

g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver-

letzt;

h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen

den unlauteren Wettbewerb7.

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