720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 43 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 43
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, Abbruch
insbesondere wenn
a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Grün-
den absieht;
b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Ange-
bote zu erwarten sind;
d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau-
ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder-
lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter kei-
nen Anspruch auf eine Entschädigung.
und Widerruf