Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 43 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43

1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, Abbruch

insbesondere wenn

a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Grün-

den absieht;

b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren

Anforderungen erfüllt;

c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Ange-

bote zu erwarten sind;

d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau-

ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;

e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede

unter den Anbietern bestehen;

f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder-

lich wird.

2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter kei-

nen Anspruch auf eine Entschädigung.

und Widerruf

← Art. 42 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) Art. 44 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →