720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 42 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 42
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Vertrags- abschluss
Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlos-
sen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer
Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass
die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.