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Art. 42 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 42

1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Vertrags- abschluss

Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlos-

sen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer

Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.

2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass

die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der

Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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