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Art. 40 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 40

1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe-

zifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zu-

schlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und

bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.

2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote

einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Aus-

schreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage

der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und

rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei

bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden

Prüfung und Bewertung.

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