720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 4
Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Preisniveau
Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29
Abs. 1 IVÖB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau
in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichti-
gen.