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Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 4

Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Preisniveau

Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29

Abs. 1 IVÖB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau

in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichti-

gen.

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