Art. 39 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 39
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote
hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung
bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn
a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange-
bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar
gemacht werden können; oder
b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer
Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis-
tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang
mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Proto-
koll fest.