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Art. 39 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 39

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote

hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung

bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn

a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange-

bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar

gemacht werden können; oder

b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der

Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer

Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis-

tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.

3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang

mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Proto-

koll fest.

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