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Art. 38 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 38

1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf Prüfung

die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler der Angebote

werden von Amtes wegen berichtigt.

1.4.24-124

21

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie

ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten

schriftlich fest.

3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen

Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber

beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob

die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforde-

rungen der Ausschreibung verstanden wurden.

4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,

so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste ent-

sprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet

er die Gesamtpreise.

Bereinigung

der Angebote

Bewertung

der Angebote

Zuschlag

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