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Art. 37 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 37

1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einla- Angebots-

dungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch öffnung

mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.

2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin

sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der

Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Ange-

botsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote fest-

zuhalten.

3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,

so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzu-

gehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur

die Gesamtpreise festzuhalten sind.

4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlan-

gen Einsicht in das Protokoll gewährt.

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