Art. 37 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 37
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einla- Angebots-
dungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch öffnung
mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin
sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der
Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Ange-
botsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote fest-
zuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,
so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzu-
gehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur
die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlan-
gen Einsicht in das Protokoll gewährt.