Art. 36 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 36
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung
enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifi-
kationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen
und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten
Menge;
c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen ein-
reichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskri-
terien;
d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüs-
selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die
Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich
der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden
können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,
falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda-
litäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Wäh-
rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen
ist;
i. Termine für die Erbringung der Leistungen.