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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 36 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 36

Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung

enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über

a. Name und Adresse des Auftraggebers;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifi-

kationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen

und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten

Menge;

c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,

einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die

Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen ein-

reichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskri-

terien;

d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;

e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt

allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüs-

selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;

f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die

Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich

der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden

können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;

g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,

falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;

h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda-

litäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Wäh-

rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen

ist;

i. Termine für die Erbringung der Leistungen.

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