Art. 35 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 35
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält min- Inhalt der
destens folgende Informationen
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifika-
tion, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassi-
fikation7;
Ausschreibung
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffent-
liche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Verein-
ten Nationen).
1.4.24-124
19
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,
oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,
sowie allfällige Optionen;
d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An-
zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie-
tergemeinschaften und Subunternehmern;
g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari-
anten;
h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An-
gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebe-
nenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt-
findet;
j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahme-
anträgen, gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei
separaten Couverts anzubieten;
m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der
Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An-
gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r.
S.
die Gültigkeitsdauer der Angebote;
die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe-
nenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich
fällt;
u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v. eine Rechtsmittelbelehrung.