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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 35 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 35

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält min- Inhalt der

destens folgende Informationen

a. Name und Adresse des Auftraggebers;

b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifika-

tion, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassi-

fikation7;

Ausschreibung

6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffent-

liche Aufträge der Europäischen Union).

7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Verein-

ten Nationen).

1.4.24-124

19

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,

oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,

sowie allfällige Optionen;

d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;

e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An-

zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;

f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie-

tergemeinschaften und Subunternehmern;

g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari-

anten;

h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An-

gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebe-

nenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;

i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt-

findet;

j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;

k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;

l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahme-

anträgen, gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei

separaten Couverts anzubieten;

m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;

n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;

o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der

Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;

p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An-

gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;

q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;

r.

S.

die Gültigkeitsdauer der Angebote;

die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe-

nenfalls eine kostendeckende Gebühr;

t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich

fällt;

u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;

v. eine Rechtsmittelbelehrung.

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