720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 34 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 34
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, Form-
vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung erfordernisse
oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Aus-
schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und
die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten
werden.
6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens