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Art. 34 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 34

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, Form-

vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung erfordernisse

oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.

2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Aus-

schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und

die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten

werden.

6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens

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