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Art. 33 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 33

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der Varianten

in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschla-

gen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung

beschränken oder ausschliessen.

2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaf-

fung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden

kann.

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