720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 33 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 33
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der Varianten
in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschla-
gen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung
beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaf-
fung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden
kann.