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Art. 32 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 32

1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaf-

fungsgegenstand einzureichen.

2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose auf-

teilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein

Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber

habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festle-

gen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal-

ten kann.

4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zu-

sammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Aus-

schreibung an.

5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,

Teilleistungen zuzuschlagen.

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