Art. 32 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 32
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaf-
fungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose auf-
teilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein
Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber
habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festle-
gen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal-
ten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zu-
sammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Aus-
schreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,
Teilleistungen zuzuschlagen.