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Art. 31 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 31

1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zuge-

lassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.

2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbie-

tern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in

der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrück-

lich zugelassen werden.

3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu

erbringen.

Lose und

Teilleistungen

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