720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 31 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 31
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zuge-
lassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbie-
tern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrück-
lich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu
erbringen.
Lose und
Teilleistungen