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Art. 30 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 30

1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder

in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifi-

kationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie

Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Pro-

duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeich-

nung und Verpackung.

2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der

Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Nor-

men, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschrif-

ten, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.

3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs

oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder

bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu-

lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder ver-

ständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auf-

traggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte

«oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An-

bieter nachzuweisen.

4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung

der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

Bieter-

gemeinschaften

und Sub-

unternehmer

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