Art. 30 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 30
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder
in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifi-
kationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie
Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Pro-
duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeich-
nung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der
Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Nor-
men, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschrif-
ten, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs
oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder
bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu-
lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder ver-
ständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auf-
traggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte
«oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An-
bieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung
der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Bieter-
gemeinschaften
und Sub-
unternehmer