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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 3

1 Gegen Verfügungen gemäss Art.53 IVöB ist unabhängig Rechtsschutz

vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ein- und

zige kantonale Instanz zulässig.

2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 19594 über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden er-

gänzend Anwendung.

Beschwerde-

verfahren

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00177 · zh (Art./§ 3 Abs. I BeiG IVöB)
Sole Bidder's Appeal on Procurement Award Criteria Deemed Moot
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