Art. 29 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 29
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungs- Zuschlags-
bezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer kriterien
Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine,
technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik,
Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst,
Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität,
Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizient der Methodik be-
rücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergän-
zend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Ler-
nende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeit-
nehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbie-
tet.
1.4.24-124
17
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung
in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der
Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet
werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich
nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen.
Technische
Spezifikationen