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Art. 28 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 28

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung Verzeichnisse

zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die auf-

grund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher

Aufträge erfüllen.

2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und

Kantonen zu veröffentlichen

a. Fundstelle des Verzeichnisses;

b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;

c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;

d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.

3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchs-

einreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die

Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei-

chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.

4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter

zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie

den Eignungsnachweis erbringen.

5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführ-

ten Anbieter informiert.

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