Art. 28 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 28
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung Verzeichnisse
zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die auf-
grund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher
Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und
Kantonen zu veröffentlichen
a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchs-
einreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die
Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei-
chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter
zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie
den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführ-
ten Anbieter informiert.