Art. 27 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 27
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab-
schliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs-
vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finan-
zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähig-
keit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei-
bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise ein-
zureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits
einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung
unterstellten Auftraggebers erhalten hat.