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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 27 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 27

1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab-

schliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs-

vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.

2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finan-

zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähig-

keit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei-

bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise ein-

zureichen sind.

4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits

einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung

unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

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