720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 26 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 26
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfah-
rens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher,
dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingun-
gen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälli-
gen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf
unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der
Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder
der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-
lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen
sind.
Eignungs-
kriterien