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Art. 26 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 26

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfah-

rens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher,

dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingun-

gen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälli-

gen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf

unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.

2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der

Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder

der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.

3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-

lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen

sind.

Eignungs-

kriterien

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