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Art. 25 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 25

1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder Rahmen-

mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingun- verträge

gen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezo-

gen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis

und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf

einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen

Laufzeit Einzelverträge abschliessen.

2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung

verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.

3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre.

Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fäl-

len kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen,

so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge

entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für

den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen

Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständi-

gen.

1.4.24-124

15

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehre-

ren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelver-

trägen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen

des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebots-

einreichung oder nach folgendem Verfahren

a. vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber

schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Be-

darf mit;

b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene

Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;

c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,

die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;

d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver-

tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla-

gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Ange-

bot unterbreitet.

Teilnahme-

bedingungen

5. Kapitel: Vergabeanforderungen

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