Art. 24 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 24
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleis- Dialog
tungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auf-
traggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahren einen
Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkreti-
sieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und
festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Ge-
samtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und
Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-
lagen. Er gibt ausserdem bekannt
a. den Ablauf des Dialogs;
b. die möglichen Inhalte des Dialogs;
c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immate-
rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbie-
ters entschädigt werden;
d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen An-
gebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach
sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeig-
neter und nachvollziehbarer Weise.