Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 24 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleis- Dialog

tungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auf-

traggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahren einen

Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkreti-

sieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und

festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Ge-

samtpreise zu verhandeln.

3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und

Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-

lagen. Er gibt ausserdem bekannt

a. den Ablauf des Dialogs;

b. die möglichen Inhalte des Dialogs;

c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immate-

rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbie-

ters entschädigt werden;

d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen An-

gebots.

4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach

sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.

5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeig-

neter und nachvollziehbarer Weise.

← Art. 23 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) Art. 25 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →