Art. 23 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 23
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardi-
sierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinba-
rung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Ange-
bote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels
elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu
geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich
a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis
erteilt wird; oder
b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vor-
teilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und
ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt
anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung
eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt
er jedem Anbieter zur Verfügung
a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den
genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen For-
mel;
b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auk-
tion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektro-
nischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Ange-
bote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen
Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in
jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1