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Art. 23 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 23

1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardi-

sierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinba-

rung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Ange-

bote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels

elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu

geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.

2 Die elektronische Auktion erstreckt sich

a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis

erteilt wird; oder

b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie

Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vor-

teilhafteste Angebot erteilt wird.

3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und

ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt

anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung

eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt

er jedem Anbieter zur Verfügung

a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den

genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen For-

mel;

b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und

c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auk-

tion.

4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektro-

nischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Ange-

bote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen

Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.

5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende

Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in

jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

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