720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 22
Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleis-
tungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein-
zelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden
verweisen.