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Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 22

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleis-

tungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im

Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein-

zelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden

verweisen.

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