Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 21
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen
öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch-
zuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel-
lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vorausset-
zungen erfüllt ist
a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge
ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der
Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt
kein Anbieter die Eignungskriterien;
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b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver-
fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ein-
gegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede
beruhen;
c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt
nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alterna-
tive;
d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring-
lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selekti-
ves Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden
kann;
e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän-
zung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirt-
schaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erheb-
liche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit
sich bringen;
f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For-
schungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags her-
gestellt oder entwickelt werden;
g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit-
lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheb-
lich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidations-
verkäufen);
i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahl-
verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müs-
sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper-
tengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2
vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt
a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b. Art und Wert der beschafften Leistung;
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c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung
des freihändigen Verfahren rechtfertigen.