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Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 21

1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen

öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist

berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch-

zuführen.

2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel-

lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vorausset-

zungen erfüllt ist

a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im

Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge

ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der

Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt

kein Anbieter die Eignungskriterien;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver-

fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ein-

gegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede

beruhen;

c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des

Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt

nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alterna-

tive;

d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring-

lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selekti-

ves Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden

kann;

e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän-

zung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirt-

schaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erheb-

liche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit

sich bringen;

f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder

neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For-

schungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags her-

gestellt oder entwickelt werden;

g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;

h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit-

lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheb-

lich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidations-

verkäufen);

i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines

Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahl-

verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müs-

sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein

1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit

den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;

2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper-

tengremium beurteilt;

3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den

Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.

3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2

vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt

a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;

b. Art und Wert der beschafften Leistung;

1.4.24-124

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c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung

des freihändigen Verfahren rechtfertigen.

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