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Art. 20 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 20

1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffent-

liche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe

der Schwellenwerte von Anhang 2.

2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche An-

bieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einla-

den will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es

werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

Freihändiges

Verfahren

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