720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 20 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 20
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffent-
liche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe
der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche An-
bieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einla-
den will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es
werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
Freihändiges
Verfahren