720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 19
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den
Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen An-
trag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen
Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewähr-
leistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum
Angebot zugelassen.
Einladungs-
verfahren