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Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 19

1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den

Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen An-

trag auf Teilnahme zu stellen.

2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen

dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen

Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewähr-

leistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum

Angebot zugelassen.

Einladungs-

verfahren

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