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Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 17

In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen-

werte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers ent-

weder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungs-

verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

Offenes

Verfahren

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