720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 17
In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen-
werte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers ent-
weder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungs-
verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Offenes
Verfahren