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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 16 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 16

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auf- Schwellenwerte

trag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB

passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch

gemäss den internationalen Verpflichtungen an.

2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsicht-

lich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwir-

kung.

3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Reali-

sierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs,

so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen

im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der

einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet

der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des

Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestim-

mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An-

wendung (Bagatellklausel).

1.4.24-124

11

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Ver-

fahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen

bestimmt.

Verfahrensarten

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