Art. 15 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 15
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftrags- Bestimmung des
Auftragswerts
wert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestim-
mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszu-
schreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder recht-
lich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der
Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und
Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,
Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-
tragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Lauf-
zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte
Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten
Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-
tragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrende benötigte Leistungen errech-
net sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche
Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauf-
tragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: Vergabeverfahren