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Art. 15 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 15

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftrags- Bestimmung des

Auftragswerts

wert.

2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestim-

mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszu-

schreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder recht-

lich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der

Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und

Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,

Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.

4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-

tragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Lauf-

zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte

Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten

Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-

tragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.

6 Bei Verträgen über wiederkehrende benötigte Leistungen errech-

net sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche

Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauf-

tragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

4. Kapitel: Vergabeverfahren

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