Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 14
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfah-
rens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen
dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln
ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen
Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind
insbesondere
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung
durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten
Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1