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Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 14

1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfah-

rens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen

dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln

ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen

Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind

insbesondere

a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

c. die Verlängerung der Mindestfristen.

3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung

durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten

Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung

in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

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