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Art. 13 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 13

1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftrag-

gebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die

a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;

b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe

durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder

eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe

in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ver-

wandt oder verschwägert sind;

d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der glei-

chen Sache tätig waren; oder

e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher

Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.

2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus-

standsgrundes vorzubringen.

3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das

Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.

4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass An-

bieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstands-

begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren

ausgeschlossen sind.

Vorbefassung

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