Art. 13 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 13
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftrag-
gebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die
a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder
eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ver-
wandt oder verschwägert sind;
d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der glei-
chen Sache tätig waren; oder
e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus-
standsgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das
Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass An-
bieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstands-
begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren
ausgeschlossen sind.
Vorbefassung