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Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 12

1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt Einhaltung der

der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche Arbeitsschutz-

die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bestimmungen,

bedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundes- bedingungen,

gesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die der Lohngleich-

Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug heit und des

auf die Lohngleichheit einhalten.

Umweltrechts

2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auf-

traggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindes-

tens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-

tion (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber

kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internatio-

naler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlan-

gen sowie Kontrollen vereinbaren.

3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an An-

bieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen

Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen

Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des

schweizerischen Umweltrechts und im Ausland, die vom Bundesrat be-

zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

nach Massgabe von Anhang 4.

4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach

den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die

Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern

aufzunehmen.

5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach

den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertra-

gen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder

einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kon-

trollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen

kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erfor-

derlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.

Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbrin-

gen.

1.4.24-124

9

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1

bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftrag-

geber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige

getroffene Massnahmen.

Ausstand

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