Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 12
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt Einhaltung der
der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche Arbeitsschutz-
die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bestimmungen,
bedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundes- bedingungen,
gesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die der Lohngleich-
Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug heit und des
auf die Lohngleichheit einhalten.
Umweltrechts
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auf-
traggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindes-
tens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber
kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internatio-
naler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlan-
gen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an An-
bieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen
Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des
schweizerischen Umweltrechts und im Ausland, die vom Bundesrat be-
zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die
Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern
aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertra-
gen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder
einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kon-
trollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen
kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erfor-
derlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbrin-
gen.
1.4.24-124
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1
bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftrag-
geber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige
getroffene Massnahmen.
Ausstand