720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 11 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 11
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auf-
traggeber folgende Verfahrensgrundsätze
a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wett-
bewerbsabreden und Korruption;
c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung
der Anbieter;
d. er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
der Arbeits-