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Art. 11 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 11

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auf-

traggeber folgende Verfahrensgrundsätze

a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch

durch;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wett-

bewerbsabreden und Korruption;

c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung

der Anbieter;

d. er verzichtet auf Abgebotsrunden;

e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

der Arbeits-

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