Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 10
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf
a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in
der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerb-
lichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten
und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
Ausnahmen
1.4.24-124
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Aus-
gabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wert-
papieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen
der Zentralbanken;
e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeits-
integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f. die Verträge des Personalrechts;
g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Be-
schaffung von Leistungen
a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung
solcher Leistungen zusteht;
b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits
dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber
diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern er-
bringen;
c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt,
die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit
diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auf-
traggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffent-
liche Aufträge,
a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren
und inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforder-
lich erachtet wird;
b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des
Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums ver-
letzen würde.
Verfahrens-
grundsätze
3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze