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Art. 1 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung Beitritt

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019

bei.

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) Art. 2 →

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