Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) (BEIGIVÖB)
Inhaltsübersicht (65)
Gesetzestext (65 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung Beitritt
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
bei.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Eröff- Delegation
nung von Verfügungen delegieren.
1 Gegen Verfügungen gemäss Art.53 IVöB ist unabhängig Rechtsschutz
vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ein- und
zige kantonale Instanz zulässig.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 19594 über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden er-
gänzend Anwendung.
Beschwerde-
verfahren
Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Preisniveau
Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29
Abs. 1 IVÖB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau
in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichti-
gen.
Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Ausbildung
Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Ler- von Lernenden
nenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit min-
destens 5% und höchstens 10%.
1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs.1 IVöB stellt die Auf- Meldung von
traggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Ent- Ausschlüssen
scheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ
für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt
a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeord-
neter Bedeutung sind,
b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklä-
ren.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Voll-
zugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere
a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen
Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62
Abs. 1 und 2),
b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der
elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfü-
gungen (Art. 34 Abs. 2),
c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken,
d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die
Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zustän-
digen Stellen.
Das Gesetz vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revi-
dierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs-
wesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben.
Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im
Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf
a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in
der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerb-
lichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten
und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
Ausnahmen
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Aus-
gabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wert-
papieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen
der Zentralbanken;
e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeits-
integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f. die Verträge des Personalrechts;
g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Be-
schaffung von Leistungen
a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung
solcher Leistungen zusteht;
b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits
dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber
diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern er-
bringen;
c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt,
die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit
diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auf-
traggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffent-
liche Aufträge,
a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren
und inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforder-
lich erachtet wird;
b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des
Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums ver-
letzen würde.
Verfahrens-
grundsätze
3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auf-
traggeber folgende Verfahrensgrundsätze
a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wett-
bewerbsabreden und Korruption;
c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung
der Anbieter;
d. er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
der Arbeits-
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt Einhaltung der
der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche Arbeitsschutz-
die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bestimmungen,
bedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundes- bedingungen,
gesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die der Lohngleich-
Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug heit und des
auf die Lohngleichheit einhalten.
Umweltrechts
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auf-
traggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindes-
tens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber
kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internatio-
naler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlan-
gen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an An-
bieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen
Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des
schweizerischen Umweltrechts und im Ausland, die vom Bundesrat be-
zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die
Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern
aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertra-
gen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder
einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kon-
trollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen
kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erfor-
derlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbrin-
gen.
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1
bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftrag-
geber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige
getroffene Massnahmen.
Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftrag-
gebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die
a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder
eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ver-
wandt oder verschwägert sind;
d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der glei-
chen Sache tätig waren; oder
e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus-
standsgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das
Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass An-
bieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstands-
begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren
ausgeschlossen sind.
Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfah-
rens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen
dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln
ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen
Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind
insbesondere
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung
durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten
Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftrags- Bestimmung des
Auftragswerts
wert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestim-
mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszu-
schreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder recht-
lich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der
Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und
Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,
Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-
tragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Lauf-
zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte
Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten
Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-
tragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrende benötigte Leistungen errech-
net sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche
Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauf-
tragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: Vergabeverfahren
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auf- Schwellenwerte
trag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB
passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch
gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsicht-
lich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwir-
kung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Reali-
sierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs,
so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen
im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der
einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet
der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des
Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestim-
mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An-
wendung (Bagatellklausel).
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Ver-
fahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen
bestimmt.
Verfahrensarten
In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen-
werte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers ent-
weder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungs-
verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Offenes
Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auf-
trag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
Selektives
Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den
Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen An-
trag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen
Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewähr-
leistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum
Angebot zugelassen.
Einladungs-
verfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffent-
liche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe
der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche An-
bieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einla-
den will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es
werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
Freihändiges
Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen
öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch-
zuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel-
lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vorausset-
zungen erfüllt ist
a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge
ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der
Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt
kein Anbieter die Eignungskriterien;
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver-
fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ein-
gegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede
beruhen;
c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt
nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alterna-
tive;
d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring-
lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selekti-
ves Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden
kann;
e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän-
zung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirt-
schaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erheb-
liche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit
sich bringen;
f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For-
schungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags her-
gestellt oder entwickelt werden;
g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit-
lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheb-
lich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidations-
verkäufen);
i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahl-
verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müs-
sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper-
tengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2
vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt
a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b. Art und Wert der beschafften Leistung;
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung
des freihändigen Verfahren rechtfertigen.
Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleis-
tungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein-
zelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden
verweisen.
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardi-
sierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinba-
rung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Ange-
bote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels
elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu
geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich
a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis
erteilt wird; oder
b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vor-
teilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und
ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt
anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung
eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt
er jedem Anbieter zur Verfügung
a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den
genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen For-
mel;
b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auk-
tion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektro-
nischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Ange-
bote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen
Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in
jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleis- Dialog
tungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auf-
traggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahren einen
Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkreti-
sieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und
festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Ge-
samtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und
Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-
lagen. Er gibt ausserdem bekannt
a. den Ablauf des Dialogs;
b. die möglichen Inhalte des Dialogs;
c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immate-
rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbie-
ters entschädigt werden;
d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen An-
gebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach
sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeig-
neter und nachvollziehbarer Weise.
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder Rahmen-
mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingun- verträge
gen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezo-
gen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis
und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf
einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen
Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung
verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre.
Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fäl-
len kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen,
so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge
entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für
den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen
Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständi-
gen.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehre-
ren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelver-
trägen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen
des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebots-
einreichung oder nach folgendem Verfahren
a. vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber
schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Be-
darf mit;
b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene
Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,
die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver-
tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla-
gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Ange-
bot unterbreitet.
Teilnahme-
bedingungen
5. Kapitel: Vergabeanforderungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfah-
rens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher,
dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingun-
gen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälli-
gen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf
unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der
Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder
der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-
lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen
sind.
Eignungs-
kriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab-
schliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs-
vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finan-
zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähig-
keit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei-
bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise ein-
zureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits
einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung
unterstellten Auftraggebers erhalten hat.
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung Verzeichnisse
zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die auf-
grund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher
Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und
Kantonen zu veröffentlichen
a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchs-
einreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die
Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei-
chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter
zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie
den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführ-
ten Anbieter informiert.
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungs- Zuschlags-
bezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer kriterien
Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine,
technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik,
Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst,
Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität,
Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizient der Methodik be-
rücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergän-
zend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Ler-
nende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeit-
nehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbie-
tet.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung
in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der
Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet
werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich
nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen.
Technische
Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder
in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifi-
kationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie
Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Pro-
duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeich-
nung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der
Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Nor-
men, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschrif-
ten, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs
oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder
bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu-
lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder ver-
ständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auf-
traggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte
«oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An-
bieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung
der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Bieter-
gemeinschaften
und Sub-
unternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zuge-
lassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbie-
tern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrück-
lich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu
erbringen.
Lose und
Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaf-
fungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose auf-
teilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein
Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber
habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festle-
gen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal-
ten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zu-
sammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Aus-
schreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,
Teilleistungen zuzuschlagen.
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der Varianten
in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschla-
gen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung
beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaf-
fung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden
kann.
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, Form-
vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung erfordernisse
oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Aus-
schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und
die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten
werden.
6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält min- Inhalt der
destens folgende Informationen
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifika-
tion, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassi-
fikation7;
Ausschreibung
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffent-
liche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Verein-
ten Nationen).
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,
oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,
sowie allfällige Optionen;
d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An-
zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie-
tergemeinschaften und Subunternehmern;
g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari-
anten;
h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An-
gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebe-
nenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt-
findet;
j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahme-
anträgen, gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei
separaten Couverts anzubieten;
m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der
Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An-
gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r.
S.
die Gültigkeitsdauer der Angebote;
die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe-
nenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich
fällt;
u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v. eine Rechtsmittelbelehrung.
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung
enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
20
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifi-
kationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen
und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten
Menge;
c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen ein-
reichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskri-
terien;
d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüs-
selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die
Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich
der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden
können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,
falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda-
litäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Wäh-
rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen
ist;
i. Termine für die Erbringung der Leistungen.
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einla- Angebots-
dungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch öffnung
mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin
sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der
Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Ange-
botsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote fest-
zuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,
so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzu-
gehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur
die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlan-
gen Einsicht in das Protokoll gewährt.
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf Prüfung
die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler der Angebote
werden von Amtes wegen berichtigt.
1.4.24-124
21
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie
ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten
schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen
Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber
beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob
die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforde-
rungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,
so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste ent-
sprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet
er die Gesamtpreise.
Bereinigung
der Angebote
Bewertung
der Angebote
Zuschlag
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote
hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung
bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn
a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange-
bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar
gemacht werden können; oder
b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer
Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis-
tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang
mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Proto-
koll fest.
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe-
zifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zu-
schlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und
bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote
einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Aus-
schreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage
der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und
rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei
bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden
Prüfung und Bewertung.
Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
22
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Vertrags- abschluss
Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlos-
sen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer
Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass
die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, Abbruch
insbesondere wenn
a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Grün-
den absieht;
b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Ange-
bote zu erwarten sind;
d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau-
ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder-
lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter kei-
nen Anspruch auf eine Entschädigung.
und Widerruf
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Ver- Ausschluss
gabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen vom Verfahren
ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass
auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dritt-
person oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft
a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe-
verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form-
fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anfor-
derungen einer Ausschreibung ab;
c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver-
brechens vor;
d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-
letzt;
des Zuschlags
1.4.24-124
23
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
Sanktionen
h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies-
sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens-
würdigen Vertragspartner zu sein;
i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 tref-
fen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den
Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Or-
gane insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft
a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen-
über dem Auftraggeber gemacht;
b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auf-
forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein-
gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme
Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand-
lungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder
Integrität beeinträchtigen;
e. sie sind insolvent;
f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin-
gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über
die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Um-
weltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen
zum Schutz der Umwelt;
g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver-
letzt;
h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen
den unlauteren Wettbewerb7.
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der
selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder
mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e
sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen
Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm
24
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssummer
auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren
rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer
oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbs-
kommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zustän-
dige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1
dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten
Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Aus-
schluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.
Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten
Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhal-
ten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten.
Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe-
nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der
Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen
Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gespro-
chen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurück-
gefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche
Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Fristen
Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Kom-
plexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträ-
gen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen
a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-
bung für die Einreichung der Angebote;
b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-
bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab
Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Ange-
bote.
1.4.24-124
25
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Eine Verlängerung dieser Frist ist allen Anbietern rechtzeitig anzu-
zeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Ein-
reichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weit-
gehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als
5 Tage reduziert werden.
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46
Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als
10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn
a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Aus-
schreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht
hat
a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme-
anträge;
c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkeh-
rend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschrei-
bung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren
oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall
die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage ver-
kürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Aus-
schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber An-
gebot für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch ent-
gegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage
verkürzen.
26
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht Veröffent-
der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag lichungen
sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsamen von Bund
und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf-
fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffent-
lichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem
Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den
Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die
Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte
oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der
Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten
Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amts-
sprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, ver-
öffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zu-
sammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zu-
sammenfassung enthält mindestens
a. den Gegenstand der Beschaffung;
b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Ver-
hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag
zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel inner-
halb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende
Angaben
a. Art des angewandten Verfahrens;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c. Name und Adresse des Auftraggebers;
d. Datum des Zuschlags;
e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr-
wertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
1.4.24-124
27
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Aufbewahrung
der Unterlagen
Statistik
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unter-
lagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während min-
destens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören
a. die Ausschreibung;
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Protokoll der Angebotsöffnung;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e. die Bereinigungsprotokolle;
f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g. das berücksichtigte Angebot;
h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i. Dokumentation über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene
öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertrau-
lich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung
vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht.
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach
Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirt-
schaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaf-
fungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben
a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftrag-
gebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihän-
digen Verfahren vergeben wurden;
c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur ein-
gesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzu-
geben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschut-
zes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugäng-
lich.
28
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
8. Kapitel: Rechtsschutz
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent- Eröffnung von
lichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die An- Verfügungen
bieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf recht-
liches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst
a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten An-
bieters;
b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten An-
gebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn
dadurch
a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interesse
verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab Beschwerde
dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be-
schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale
Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen
Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staats-
vertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die Beschwerde-
folgenden Verfügungen
objekt
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver-
fahren;
c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;
1.4.24-124
29
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
e. der Zuschlag;
f. der Widerruf des Zuschlags;
g. der Abbruch des Verfahrens;
h. der Ausschluss aus dem Verfahren;
i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung
erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Ver-
fügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig
vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser
Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach
Artikel 25
Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Aufschiebende
Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf
Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde
als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent-
lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wir-
kung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschie-
bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf-
traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich-
ten zu beurteilen.
Anwendbares
Recht
Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Ver-
waltungsrechtspflichten, sowie diese Vereinbarung nichts anderes be-
stimmt.
Beschwerde-
frist,
Beschwerde-
gründe und
Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
30
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens; sowie
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde
führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann
nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt
oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Ak- Akteneinsicht
teneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch
hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheid-
relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst ent- Beschwerde-
scheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zu- entscheid
rückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anwei-
sungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit
dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Be-
schwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das an-
wendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet
die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwen-
dungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu Revision
entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
1.4.24-124
31
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
9. Kapitel: Behörden
Kommission
Beschaffungs-
wesen Bund-
Kantone
Interkantonales
Organ
¹ Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt
der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese
setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zu-
sammens. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhand-
lungsdelegationen;
b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betref-
fend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer
Recht;
c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Strei-
tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtun-
gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt wer-
den, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kan-
tone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären
und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu
treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit
beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Geneh-
migung des Bundesrates und des InöB.
¹ Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kan-
tone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffent-
liche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Erlass dieser Vereinbarung;
b. Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone;
c. Anpassung der Schwellenwerte;
32
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstel-
lung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher
Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklau-
sel);
e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kan-
tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Führen einer Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über-
einkommen;
i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter-
nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Ge-
schäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An-
wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver-
treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mit-
glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betrof-
fenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone
und mit dem Bund zusammen.
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Verein- Kontrollen
barung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Ein-
haltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-
einbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver-
leiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung Beitritt,
gegenüber dem InöB beitreten.
Austritt,
Änderung und
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er Aufhebung
ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
1.4.24-124
33
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung
dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur
Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Ver-
pflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu
den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
Übergangsrecht
Inkrafttreten
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verein-
barung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende
geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalen-
derjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kan-
tone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch
das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt
weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
34
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
Anhänge Kantone
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Anhang 3
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
Anhang 4
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
und der natürlichen Ressourcen
1.4.24-124
35
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Anhang 1
zur IVÖB vom 15. November 2019
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber
Kantone
Behörden und öffentliche
Unternehmen in den Sektoren
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
8 700 000 CHF
(5 000 000 SZR)
8 700 000 CHF
(5 000 000 SZR)
Lieferungen
350 000 CHF
(200 000 SZR)
700 000 CHF
(400 000 SZR)
Dienst-
leistungen
350 000 CHF
(200 000 SZR)
700 000 CHF
(400 000 SZR)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf
folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt
Auftraggeber
Gemeinden/Bezirke
Private Unternehmen mit aus-
schliesslichen oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser,
Energie und Verkehr
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation*
Bauleistungen
(Gesamtwert)
8 700 000 CHF
(6 000 000 EURO)
8 700 000 CHF
(6 000 000 EURO)
8 000 000 CHF
(5 000 000 EURO)
8 000 000 CHF
(5 000 000 EURO)
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Lieferungen
350 000 CHF
(240 000 EURO)
700 000 CHF
(480 000 EURO)
640 000 CHF
(400 000 EURO)
960 000 CHF
(600 000 EURO)
Dienst-
leistungen
350 000 CHF
(240 000 EURO)
700 000 CHF
(480 000 EURO)
640 000 CHF
(400 000 EURO)
960 000 CHF
(600 000 EURO)
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
36
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
Anhang 2
zur IVÖB vom 15. November 2019
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensarten
Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauneben- Bauhaupt-
gewerbe
gewerbe
unter
unter
unter
Freihändiges
Verfahren
Einladungs-
verfahren
offenes/selektives
Verfahren
150 000
unter
250 000
1.4.24-124
150 000
unter
250 000
ab
250 000
150 000
unter
250 000
ab
250 000
unter
300 000
unter
500 000
ab
500 000
37
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Anhang 3
zur IVÖB vom 15. November 2019
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)*
Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9);
Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(SR 0.822.719.9);
Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
(SR 0.822.720.0);
Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1);
Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8);
Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen
der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
* Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen
gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
38
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
Anhang 4
zur IVÖB vom 15. November 2019
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen
Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene
Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung
(SR 0.814.05);
Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (SR 0.814.03);
Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (SR 0.916.21);
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens
von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
1.4.24-124
39
Interkantonales
Organ
720.1
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Anhang B
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001