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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) (BEIGIVÖB)

65 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (65)

Gesetzestext (65 Artikel)

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung Beitritt

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019

bei.

1 Gegen Verfügungen gemäss Art.53 IVöB ist unabhängig Rechtsschutz

vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ein- und

zige kantonale Instanz zulässig.

2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 19594 über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden er-

gänzend Anwendung.

Beschwerde-

verfahren

Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Preisniveau

Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29

Abs. 1 IVÖB insbesondere das Kriterium «unterschiedliches Preisniveau

in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichti-

gen.

Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Ausbildung

Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Ler- von Lernenden

nenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit min-

destens 5% und höchstens 10%.

1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs.1 IVöB stellt die Auf- Meldung von

traggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Ent- Ausschlüssen

scheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ

für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.

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1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt

a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeord-

neter Bedeutung sind,

b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklä-

ren.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Voll-

zugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere

a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen

Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62

Abs. 1 und 2),

b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der

elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfü-

gungen (Art. 34 Abs. 2),

c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken,

d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die

Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zustän-

digen Stellen.

Das Gesetz vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revi-

dierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs-

wesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben.

Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im

Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf

a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen

Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in

der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerb-

lichen Verkauf oder Wiederverkauf;

b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten

und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;

Ausnahmen

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

c. die Ausrichtung von Finanzhilfen;

d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Aus-

gabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wert-

papieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen

der Zentralbanken;

e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeits-

integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

f. die Verträge des Personalrechts;

g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und

Gemeinden.

2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Be-

schaffung von Leistungen

a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung

solcher Leistungen zusteht;

b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits

dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber

diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern er-

bringen;

c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;

d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt,

die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit

diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auf-

traggeber erbringen.

3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffent-

liche Aufträge,

a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren

und inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforder-

lich erachtet wird;

b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des

Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;

c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums ver-

letzen würde.

Verfahrens-

grundsätze

3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auf-

traggeber folgende Verfahrensgrundsätze

a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch

durch;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wett-

bewerbsabreden und Korruption;

c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung

der Anbieter;

d. er verzichtet auf Abgebotsrunden;

e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

der Arbeits-

1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt Einhaltung der

der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche Arbeitsschutz-

die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bestimmungen,

bedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundes- bedingungen,

gesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die der Lohngleich-

Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug heit und des

auf die Lohngleichheit einhalten.

Umweltrechts

2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auf-

traggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindes-

tens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-

tion (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber

kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internatio-

naler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlan-

gen sowie Kontrollen vereinbaren.

3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an An-

bieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen

Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen

Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des

schweizerischen Umweltrechts und im Ausland, die vom Bundesrat be-

zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

nach Massgabe von Anhang 4.

4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach

den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die

Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern

aufzunehmen.

5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach

den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertra-

gen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder

einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kon-

trollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen

kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erfor-

derlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.

Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbrin-

gen.

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1

bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftrag-

geber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige

getroffene Massnahmen.

Ausstand

1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftrag-

gebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die

a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;

b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe

durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder

eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe

in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ver-

wandt oder verschwägert sind;

d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der glei-

chen Sache tätig waren; oder

e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher

Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.

2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus-

standsgrundes vorzubringen.

3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das

Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.

4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass An-

bieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstands-

begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren

ausgeschlossen sind.

Vorbefassung

1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfah-

rens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen

dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln

ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen

Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind

insbesondere

a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

c. die Verlängerung der Mindestfristen.

3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung

durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten

Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung

in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftrags- Bestimmung des

Auftragswerts

wert.

2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestim-

mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszu-

schreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder recht-

lich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der

Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und

Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,

Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.

4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-

tragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Lauf-

zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte

Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten

Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf-

tragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.

6 Bei Verträgen über wiederkehrende benötigte Leistungen errech-

net sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche

Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauf-

tragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

4. Kapitel: Vergabeverfahren

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auf- Schwellenwerte

trag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB

passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch

gemäss den internationalen Verpflichtungen an.

2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsicht-

lich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwir-

kung.

3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Reali-

sierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs,

so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen

im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der

einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet

der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des

Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestim-

mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An-

wendung (Bagatellklausel).

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Ver-

fahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen

bestimmt.

Verfahrensarten

In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen-

werte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers ent-

weder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungs-

verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

Offenes

Verfahren

1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auf-

trag öffentlich aus.

2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

Selektives

Verfahren

1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den

Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen An-

trag auf Teilnahme zu stellen.

2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen

dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen

Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewähr-

leistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum

Angebot zugelassen.

Einladungs-

verfahren

1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffent-

liche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe

der Schwellenwerte von Anhang 2.

2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche An-

bieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einla-

den will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es

werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

Freihändiges

Verfahren

1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen

öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist

berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch-

zuführen.

2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel-

lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vorausset-

zungen erfüllt ist

a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im

Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge

ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der

Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt

kein Anbieter die Eignungskriterien;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver-

fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ein-

gegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede

beruhen;

c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des

Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt

nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alterna-

tive;

d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring-

lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selekti-

ves Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden

kann;

e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän-

zung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirt-

schaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erheb-

liche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit

sich bringen;

f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder

neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For-

schungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags her-

gestellt oder entwickelt werden;

g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;

h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit-

lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheb-

lich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidations-

verkäufen);

i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines

Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahl-

verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müs-

sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein

1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit

den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;

2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper-

tengremium beurteilt;

3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den

Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.

3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2

vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt

a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;

b. Art und Wert der beschafften Leistung;

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung

des freihändigen Verfahren rechtfertigen.

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleis-

tungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im

Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein-

zelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden

verweisen.

1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardi-

sierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinba-

rung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Ange-

bote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels

elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu

geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.

2 Die elektronische Auktion erstreckt sich

a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis

erteilt wird; oder

b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie

Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vor-

teilhafteste Angebot erteilt wird.

3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und

ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt

anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung

eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt

er jedem Anbieter zur Verfügung

a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den

genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen For-

mel;

b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und

c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auk-

tion.

4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektro-

nischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Ange-

bote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen

Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.

5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende

Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in

jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleis- Dialog

tungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auf-

traggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahren einen

Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkreti-

sieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und

festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Ge-

samtpreise zu verhandeln.

3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und

Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-

lagen. Er gibt ausserdem bekannt

a. den Ablauf des Dialogs;

b. die möglichen Inhalte des Dialogs;

c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immate-

rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbie-

ters entschädigt werden;

d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen An-

gebots.

4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach

sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.

5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeig-

neter und nachvollziehbarer Weise.

1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder Rahmen-

mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingun- verträge

gen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezo-

gen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis

und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf

einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen

Laufzeit Einzelverträge abschliessen.

2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung

verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.

3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre.

Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fäl-

len kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen,

so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge

entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für

den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen

Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständi-

gen.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehre-

ren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelver-

trägen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen

des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebots-

einreichung oder nach folgendem Verfahren

a. vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber

schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Be-

darf mit;

b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene

Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;

c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,

die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;

d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver-

tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla-

gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Ange-

bot unterbreitet.

Teilnahme-

bedingungen

5. Kapitel: Vergabeanforderungen

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfah-

rens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher,

dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingun-

gen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälli-

gen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf

unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.

2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der

Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder

der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.

3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-

lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen

sind.

Eignungs-

kriterien

1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab-

schliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs-

vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.

2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finan-

zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähig-

keit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei-

bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise ein-

zureichen sind.

4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits

einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung

unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung Verzeichnisse

zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die auf-

grund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher

Aufträge erfüllen.

2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und

Kantonen zu veröffentlichen

a. Fundstelle des Verzeichnisses;

b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;

c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;

d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.

3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchs-

einreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die

Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei-

chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.

4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter

zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie

den Eignungsnachweis erbringen.

5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführ-

ten Anbieter informiert.

1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungs- Zuschlags-

bezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer kriterien

Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine,

technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik,

Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst,

Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität,

Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizient der Methodik be-

rücksichtigen.

2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergän-

zend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Ler-

nende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeit-

nehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbie-

tet.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

720.1

3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung

in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der

Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet

werden.

4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich

nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen.

Technische

Spezifikationen

1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder

in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifi-

kationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie

Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Pro-

duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeich-

nung und Verpackung.

2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der

Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Nor-

men, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschrif-

ten, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.

3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs

oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder

bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu-

lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder ver-

ständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auf-

traggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte

«oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An-

bieter nachzuweisen.

4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung

der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

Bieter-

gemeinschaften

und Sub-

unternehmer

1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zuge-

lassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.

2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbie-

tern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in

der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrück-

lich zugelassen werden.

3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu

erbringen.

Lose und

Teilleistungen

1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaf-

fungsgegenstand einzureichen.

2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose auf-

teilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein

Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber

habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festle-

gen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal-

ten kann.

4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zu-

sammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Aus-

schreibung an.

5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,

Teilleistungen zuzuschlagen.

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der Varianten

in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschla-

gen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung

beschränken oder ausschliessen.

2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaf-

fung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden

kann.

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, Form-

vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung erfordernisse

oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.

2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Aus-

schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und

die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten

werden.

6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält min- Inhalt der

destens folgende Informationen

a. Name und Adresse des Auftraggebers;

b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifika-

tion, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassi-

fikation7;

Ausschreibung

6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffent-

liche Aufträge der Europäischen Union).

7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Verein-

ten Nationen).

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,

oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,

sowie allfällige Optionen;

d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;

e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An-

zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;

f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie-

tergemeinschaften und Subunternehmern;

g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari-

anten;

h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An-

gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebe-

nenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;

i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt-

findet;

j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;

k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;

l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahme-

anträgen, gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei

separaten Couverts anzubieten;

m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;

n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;

o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der

Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;

p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An-

gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;

q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;

r.

S.

die Gültigkeitsdauer der Angebote;

die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe-

nenfalls eine kostendeckende Gebühr;

t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich

fällt;

u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;

v. eine Rechtsmittelbelehrung.

Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung

enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über

a. Name und Adresse des Auftraggebers;

20

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifi-

kationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen

und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten

Menge;

c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,

einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die

Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen ein-

reichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskri-

terien;

d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;

e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt

allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüs-

selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;

f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die

Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich

der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden

können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;

g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,

falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;

h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda-

litäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Wäh-

rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen

ist;

i. Termine für die Erbringung der Leistungen.

1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einla- Angebots-

dungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch öffnung

mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.

2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin

sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der

Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Ange-

botsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote fest-

zuhalten.

3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,

so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzu-

gehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur

die Gesamtpreise festzuhalten sind.

4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlan-

gen Einsicht in das Protokoll gewährt.

1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf Prüfung

die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler der Angebote

werden von Amtes wegen berichtigt.

1.4.24-124

21

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie

ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten

schriftlich fest.

3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen

Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber

beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob

die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforde-

rungen der Ausschreibung verstanden wurden.

4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten,

so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste ent-

sprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet

er die Gesamtpreise.

Bereinigung

der Angebote

Bewertung

der Angebote

Zuschlag

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote

hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung

bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn

a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange-

bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar

gemacht werden können; oder

b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der

Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer

Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis-

tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.

3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang

mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Proto-

koll fest.

1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe-

zifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zu-

schlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und

bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.

2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote

einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Aus-

schreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage

der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und

rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei

bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden

Prüfung und Bewertung.

Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

22

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Vertrags- abschluss

Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlos-

sen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer

Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.

2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass

die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der

Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, Abbruch

insbesondere wenn

a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Grün-

den absieht;

b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren

Anforderungen erfüllt;

c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Ange-

bote zu erwarten sind;

d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau-

ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;

e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede

unter den Anbietern bestehen;

f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder-

lich wird.

2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter kei-

nen Anspruch auf eine Entschädigung.

und Widerruf

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Ver- Ausschluss

gabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen vom Verfahren

ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass

auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dritt-

person oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft

a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren

nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe-

verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;

b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form-

fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anfor-

derungen einer Ausschreibung ab;

c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens

zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver-

brechens vor;

d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;

e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-

letzt;

des Zuschlags

1.4.24-124

23

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;

g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;

Sanktionen

h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies-

sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens-

würdigen Vertragspartner zu sein;

i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der

dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter

kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen

Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.

2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 tref-

fen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den

Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Or-

gane insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft

a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen-

über dem Auftraggeber gemacht;

b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;

c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auf-

forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein-

gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme

Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;

d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand-

lungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder

Integrität beeinträchtigen;

e. sie sind insolvent;

f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin-

gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau

und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über

die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Um-

weltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen

zum Schutz der Umwelt;

g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver-

letzt;

h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen

den unlauteren Wettbewerb7.

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung

zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der

selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder

mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e

sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen

Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm

24

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssummer

auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.

2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren

rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer

oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden

nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die

nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbs-

kommission mit.

3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zustän-

dige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1

dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten

Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Aus-

schluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.

Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten

Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhal-

ten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten.

Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe-

nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der

Eintrag aus der Liste gelöscht.

4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die

nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen

Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.

5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gespro-

chen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurück-

gefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche

Vorgaben verstösst.

7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Fristen

Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Kom-

plexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträ-

gen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.

2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen

a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-

bung für die Einreichung der Angebote;

b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei-

bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab

Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Ange-

bote.

1.4.24-124

25

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

3 Eine Verlängerung dieser Frist ist allen Anbietern rechtzeitig anzu-

zeigen oder zu veröffentlichen.

4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Ein-

reichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weit-

gehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als

5 Tage reduziert werden.

1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46

Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als

10 Tage verkürzen.

2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn

a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;

b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht

werden;

c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.

3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens

40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Aus-

schreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht

hat

a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;

b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme-

anträge;

c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr

Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;

d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;

e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben

nach Artikel 35.

4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46

Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkeh-

rend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschrei-

bung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren

oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall

die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage ver-

kürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Aus-

schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber An-

gebot für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch ent-

gegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage

verkürzen.

26

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht Veröffent-

der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag lichungen

sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsamen von Bund

und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf-

fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich

freihändig erteilt wurden.

2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und

elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffent-

lichungen ist unentgeltlich.

3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem

Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den

Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die

Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte

oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der

Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten

Leistungen.

4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amts-

sprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, ver-

öffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zu-

sammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zu-

sammenfassung enthält mindestens

a. den Gegenstand der Beschaffung;

b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;

c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.

5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Ver-

hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag

zur Ausführung gelangt.

6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel inner-

halb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende

Angaben

a. Art des angewandten Verfahrens;

b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

c. Name und Adresse des Auftraggebers;

d. Datum des Zuschlags;

e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;

f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr-

wertsteuer.

7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

1.4.24-124

27

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Aufbewahrung

der Unterlagen

Statistik

1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unter-

lagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während min-

destens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören

a. die Ausschreibung;

b. die Ausschreibungsunterlagen;

c. das Protokoll der Angebotsöffnung;

d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

e. die Bereinigungsprotokolle;

f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

g. das berücksichtigte Angebot;

h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer

Beschaffung;

i. Dokumentation über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene

öffentliche Aufträge.

3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertrau-

lich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung

vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine

gesetzliche Grundlage besteht.

1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach

Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirt-

schaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaf-

fungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.

2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben

a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftrag-

gebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;

b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihän-

digen Verfahren vergeben wurden;

c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den

Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur ein-

gesetzten Schätzungsmethode.

3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzu-

geben.

4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschut-

zes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugäng-

lich.

28

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

8. Kapitel: Rechtsschutz

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent- Eröffnung von

lichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die An- Verfügungen

bieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf recht-

liches Gehör.

2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen

und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst

a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten An-

bieters;

b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;

c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten An-

gebots;

d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige

Vergabe.

4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn

dadurch

a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interesse

verletzt würden;

b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt

würden; oder

c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab Beschwerde

dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be-

schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale

Instanz zulässig.

2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen

Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.

3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staats-

vertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in

dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die Beschwerde-

folgenden Verfügungen

objekt

a. die Ausschreibung des Auftrags;

b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver-

fahren;

c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis

oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;

d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;

1.4.24-124

29

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

e. der Zuschlag;

f. der Widerruf des Zuschlags;

g. der Abbruch des Verfahrens;

h. der Ausschluss aus dem Verfahren;

i. die Verhängung einer Sanktion.

2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung

erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten

werden.

3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden

die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Ver-

fügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung

der Beschwerdegründe keine Anwendung.

4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig

vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.

5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser

Vereinbarung ausgeschlossen.

6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach

Artikel 25

Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Aufschiebende

Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf

Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde

als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent-

lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wir-

kung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.

3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschie-

bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf-

traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich-

ten zu beurteilen.

Anwendbares

Recht

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten

sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Ver-

waltungsrechtspflichten, sowie diese Vereinbarung nichts anderes be-

stimmt.

Beschwerde-

frist,

Beschwerde-

gründe und

Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert

20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

2 Es gelten keine Gerichtsferien.

30

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

3 Mit der Beschwerde können gerügt werden

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens; sowie

b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts.

4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Be-

schwerdeverfahrens nicht überprüft werden.

5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde

führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit

substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann

nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt

oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Ak- Akteneinsicht

teneinsicht.

2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch

hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheid-

relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst ent- Beschwerde-

scheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zu- entscheid

rückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anwei-

sungen zu erteilen.

2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit

dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Be-

schwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das an-

wendbare Recht verletzt.

3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet

die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.

4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwen-

dungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung

und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu Revision

entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.

1.4.24-124

31

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

9. Kapitel: Behörden

Kommission

Beschaffungs-

wesen Bund-

Kantone

Interkantonales

Organ

¹ Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen

der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt

der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese

setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zu-

sammens. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft

(SECO) sichergestellt.

2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien

zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhand-

lungsdelegationen;

b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen

Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betref-

fend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer

Recht;

c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;

d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Strei-

tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a

bis c.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtun-

gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt wer-

den, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kan-

tone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären

und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu

treffen.

4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit

beauftragen.

5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Geneh-

migung des Bundesrates und des InöB.

¹ Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kan-

tone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-

Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffent-

liche Beschaffungswesen (InöB).

2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Erlass dieser Vereinbarung;

b. Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung

der beteiligten Kantone;

c. Anpassung der Schwellenwerte;

32

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstel-

lung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher

Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklau-

sel);

e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kan-

tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

f. Führen einer Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer

nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;

g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung

dieser Vereinbarung;

h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über-

einkommen;

i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter-

nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Ge-

schäftsreglemente.

3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An-

wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver-

treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mit-

glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betrof-

fenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone

und mit dem Bund zusammen.

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Verein- Kontrollen

barung.

2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Ein-

haltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.

3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-

einbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver-

leiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung Beitritt,

gegenüber dem InöB beitreten.

Austritt,

Änderung und

2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er Aufhebung

ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.

1.4.24-124

33

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung

dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur

Kenntnis gebracht.

4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Ver-

pflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu

den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

Übergangsrecht

Inkrafttreten

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verein-

barung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende

geführt.

2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für

die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalen-

derjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kan-

tone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch

das InöB zur Kenntnis gebracht.

2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt

weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.

34

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhänge Kantone

Anhang 1

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Anhang 2

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht

erfassten Bereich

Anhang 3

Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

Anhang 4

Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

und der natürlichen Ressourcen

1.4.24-124

35

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang 1

zur IVÖB vom 15. November 2019

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

a. Government Procurement Agreement GPA

(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)

Auftraggeber

Kantone

Behörden und öffentliche

Unternehmen in den Sektoren

Wasser, Energie, Verkehr und

Telekommunikation

Auftragswert CHF

(Auftragswert SZR)

Bauleistungen

(Gesamtwert)

8 700 000 CHF

(5 000 000 SZR)

8 700 000 CHF

(5 000 000 SZR)

Lieferungen

350 000 CHF

(200 000 SZR)

700 000 CHF

(400 000 SZR)

Dienst-

leistungen

350 000 CHF

(200 000 SZR)

700 000 CHF

(400 000 SZR)

b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf

folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt

Auftraggeber

Gemeinden/Bezirke

Private Unternehmen mit aus-

schliesslichen oder besonderen

Rechten in den Sektoren Wasser,

Energie und Verkehr

Öffentliche sowie aufgrund eines

besonderen oder ausschliesslichen

Rechts tätige private Unternehmen

im Bereich des Schienenverkehrs

und der Gas- und Wärmeversorgung

Öffentliche sowie aufgrund eines

besonderen oder ausschliesslichen

Rechts tätige private Unternehmen

im Bereich der Telekommunikation*

Bauleistungen

(Gesamtwert)

8 700 000 CHF

(6 000 000 EURO)

8 700 000 CHF

(6 000 000 EURO)

8 000 000 CHF

(5 000 000 EURO)

8 000 000 CHF

(5 000 000 EURO)

Auftragswert CHF

(Auftragswert EURO)

Lieferungen

350 000 CHF

(240 000 EURO)

700 000 CHF

(480 000 EURO)

640 000 CHF

(400 000 EURO)

960 000 CHF

(600 000 EURO)

Dienst-

leistungen

350 000 CHF

(240 000 EURO)

700 000 CHF

(480 000 EURO)

640 000 CHF

(400 000 EURO)

960 000 CHF

(600 000 EURO)

* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche

Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)

36

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhang 2

zur IVÖB vom 15. November 2019

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten

Bereich

Verfahrensarten

Lieferungen

(Auftragswert CHF)

Dienstleistungen

(Auftragswert CHF)

Bauleistungen

(Auftragswert CHF)

Bauneben- Bauhaupt-

gewerbe

gewerbe

unter

unter

unter

Freihändiges

Verfahren

Einladungs-

verfahren

offenes/selektives

Verfahren

150 000

unter

250 000

1.4.24-124

150 000

unter

250 000

ab

250 000

150 000

unter

250 000

ab

250 000

unter

300 000

unter

500 000

ab

500 000

37

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang 3

zur IVÖB vom 15. November 2019

Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)*

Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit

(SR 0.822.713.9);

Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit

und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);

Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze

des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

(SR 0.822.719.9);

Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts

männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

(SR 0.822.720.0);

Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung

der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1);

Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung

in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8);

Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die

Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);

Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und

unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen

der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

* Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen

gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen

Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.

38

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhang 4

zur IVÖB vom 15. November 2019

Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen

Ressourcen

Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht

(SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene

Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum

Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der

grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung

(SR 0.814.05);

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische

Schadstoffe (SR 0.814.03);

Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren

der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche

Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

im internationalen Handel (SR 0.916.21);

Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom

9. Mai 1992 (SR 0.814.01);

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei

lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens

von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).

1.4.24-124

39

Interkantonales

Organ

720.1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang B

Interkantonale Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001

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