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715.1 VVCHEMOVECHIMOVASUCH CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

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Art. 7

17 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und f. Kantons-

Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV8 der polizei

Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV8,

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