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715.1 VVCHEMOVECHIMOVASUCH CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

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Art. 5

16 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)d. AWEL und

und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)

a.17 überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das

umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV®),

b. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungs-

beschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutz-

mitteln (Art. 80 PSMV14).

a.

2 Das AWEL

kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit

Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG7, Art. 44 VBP9,

Art. 70 PSMV14),

b.17 bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für

die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat

(Art. 75 ChemV8),

c.17 informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und

Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV8),

d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver-

wendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV12).

3 Das ALN

a. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungs-

bewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4

ChemRRV12),

b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial

mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV14),

c. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflan-

zenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fach-

beratung (Art. 20 ChemRRV12),

d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver-

wendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im

Wald (Art. 7-11 ChemRRV12).

ALN

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