Art. 2 : Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
Art. 2
¹ Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Zuständigkeiten
die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Voll- a. Grundsätze
zugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beizie-
hen können.
2 Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von
Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungs-
beschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede
Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim
Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Rege-
lungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung
der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16
3 Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben
gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Ver-
ordnung aufgeführt.