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715.1 VVCHEMOVECHIMOVASUCH CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

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Art. 2

¹ Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Zuständigkeiten

die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Voll- a. Grundsätze

zugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beizie-

hen können.

2 Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von

Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungs-

beschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-

Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede

Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim

Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Rege-

lungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung

der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16

3 Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben

gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Ver-

ordnung aufgeführt.

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