Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) (VVCHEM)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
¹ Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Geltungsbereich
Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidpro-
dukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).
2 Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetz-
gebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des
Bundes2.
3 Das kantonale Feuerpolizeirecht bleibt vorbehalten.
¹ Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Zuständigkeiten
die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Voll- a. Grundsätze
zugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beizie-
hen können.
2 Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von
Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungs-
beschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede
Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim
Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Rege-
lungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung
der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16
3 Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben
gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Ver-
ordnung aufgeführt.
¹ Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Che-b. Fachstelle für
mikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden Chemikalien
und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetz-
gebung (Art. 31 und 32 ChemG7).17
1. 1. 24-123
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2 Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprech-
person gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG7.
c. Kantonales § 4.17 Das Kantonale Labor
Labor
a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Mass-
nahmen durch
1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungs-
bereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 87,
88 und 89 ChemV)8, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai
2005 (Art. 58 und 59 VBP) und der Anhänge der ChemRRV
(Art. 18 und 19 ChemRRV)12, soweit keine andere Zuständig-
keit festgelegt ist,
2. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010
(Art. 80 PSMV)14,
3. bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Ja-
nuar 2001 (Art. 29 DüV)15,
4. aufgrund von Meldungen über irrtümliches Inverkehrbringen
von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV
(Art. 67 ChemV8, Art. 45 VBPº, Art. 65 PSMV14).
b. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit
Chemikalien (Art. 90 ChemV8, Art. 58 VBPº, Art. 80 PSMV14)
1. bei der Abgabe,
2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,
3. bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für
bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit
festgelegt ist,
c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in
den Bereichen
1. Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemi-
kalien,
2. Fachbewilligungen bei der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau,
Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen,
Holzschutzmitteln,
3. Fachbewilligungen
bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung,
bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln,
bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschafts-
bädern.
2
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16 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)d. AWEL und
und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)
a.17 überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das
umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV®),
b. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungs-
beschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutz-
mitteln (Art. 80 PSMV14).
a.
2 Das AWEL
kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit
Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG7, Art. 44 VBP9,
Art. 70 PSMV14),
b.17 bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für
die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat
(Art. 75 ChemV8),
c.17 informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und
Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV8),
d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver-
wendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV12).
3 Das ALN
a. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungs-
bewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4
ChemRRV12),
b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial
mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV14),
c. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflan-
zenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fach-
beratung (Art. 20 ChemRRV12),
d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver-
wendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im
Wald (Art. 7-11 ChemRRV12).
ALN
17 Das Amt für Wirtschaft (AWI)20 vollzieht die Massnahmen e. AWI20
in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25
Abs. 1 ChemG7, Art. 23, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV8, Art. 58 Abs. 2 Bst. d
und e VBP9, Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV14).
17 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und f. Kantons-
Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV8 der polizei
Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV8,
1 Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe
der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwal-
tungsbehörden³.
2 Nicht gebührenpflichtig sind
a.19 Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen oder nur gering-
fügigen Beanstandungen führen,
b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informa-
tions- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem be-
sonderen Aufwand verbunden sind.
3 Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors fin-
den die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen
Labors analog Anwendung.17
4 Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom
3. November 1993 sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV15 bleiben vorbehal-
ten.19
Datenaustausch
1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zustän-
digen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten,
soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren ein-
richten.
2 Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammen-
setzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese
a. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,
b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in
Notfällen, oder
c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
4
1 OS 62, 169. Begründung siehe ABI 2007, 1022.
2 LS 552.5.
3 LS 682.
4 LS 710.2.
5 LS 817.11.
6 LS 861.
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7 SR 813.1.
8 SR 813.11.
9 SR 813.12.
10 SR 814.01.
11 SR 814.20.
12 SR 814.81.
13 SR 910.1.
14 SR 916.161.
15 SR 916.171.
16 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
17 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2016 (OS 71, 429; ABI 2016-07-22). In Kraft
seit 1. November 2016.
18 Eingefügt durch RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; ABI 2023-02-17). In
Kraft seit 1. Mai 2023.
19 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; ABI 2023-02-17). In
Kraft seit 1. Mai 2023.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 552; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
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Anhang17
Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den
Anhängen der ChemRRV12
1. Kantonales Labor
Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an
Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV12).
2. AWEL, ALN und AWI20
2.1 Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV12)
a. Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächen-
behandlung (AWEL),
b. Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit
chlorierten Mitteln (AWEL),
c. Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungs-
mitteln (AWEL),
d. Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL),
e. Kontrolle der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizer
(AWEL und AWI20 je im Rahmen ihrer anderweitigen Zu-
ständigkeiten).
2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV12)
a. Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lage-
rung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen
(AWEL),
b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen,
mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).
2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV12)
a. Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zu-
strömbereichen Zu und Zo (AWEL),
b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen,
mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL),
c. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzen-
schutzmitteln im Wald (ALN).
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2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV12)
a. Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswasser (AWEL),
b. Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (AWEL),
c. Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm (AWEL),
d. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL),
e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN).
2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV12)
Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Bereich (AWEL).
2.6
Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV)
Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL).
2.7
Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV12)
Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).
2.8
Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate
Überwachung der Verwendung in geschlossenen Systemen (AWEL).
2.918
Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV12)
a. Kontrolle der Entsorgungsbetriebe (AWEL),
b. Überwachung der Vorschriften über Dichtigkeitskontrolle, Meldepflichten und Wartungsheft (AWEL).
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