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713.5 CH-ZH

Verordnung über den Baulärm

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen Lärmgrenze

keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel (A), bezogen auf die einzelne

Maschine, erzeugen.

2 Dies gilt insbesondere für

Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte

Druckluftkompressoren

Betonmischer

Mobile Brechanlagen

Betonverdichtungsgeräte

Bodenverdichtungsgeräte

Lade- und Erdbewegungsgeräte

Baustellen-Transportgeräte

Krane

Seil- und Rollbahnen

Winden und Aufzüge

Pumpen

Ventilatoren

3 Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht

unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung

von weniger als 10 m³ je Minute gilt diese Grenze nur, sofern diese

Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später an-

geschafft worden, dürfen sie keinen stärkeren Lärm als 80 Dezibel (A)

erzeugen.

Die Lärmmessung erfolgt nach den von der eidgenössischen Grundsätze der

Materialprüfungs- und Versuchsanstalt hiefür aufgestellten Grund- Lärmmessung

sätzen.

1 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Erhöhung der

Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli- Lärmgrenze

gung zulassen

1. 1. 16-91

1

713.5 Verordnung über den Baulärm

1. wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits-

stätte entfernt ist, dass der Lärm die dort üblichen Umgebungs-

geräusche nicht oder nicht wesentlich übersteigt,

2. wenn der Lärm durch schalldämmende Wände oder andere geeig-

nete Massnahmen entsprechend vermindert wird,

3. wenn sich der die üblichen Umgebungsgeräusche übersteigende

Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder

andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht

zugemutet werden kann, auf die Bauarbeiten zu verzichten,

4. wenn die Kosten, die durch die Beseitigung des Mehrlärms oder die

Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar kras-

sen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästigung

stünden.

2 Mit der Bewilligung können einschränkende Bedingungen über

Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun-

gen im Sinne von § 6 dieser Verordnung verbunden werden.

3 Zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewil-

ligung einzuholen.

Rammarbeiten,

Sprengungen

1 Rammarbeiten und Sprengungen dürfen ausser zur kurz-

fristigen Bekämpfung eines Notstandes nur mit schriftlicher Bewilli-

gung der Gemeindebehörde vorgenommen werden.

2 Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von § 3 zuzu-

lassen.

Nachtarbeit

1 In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten,

die störenden Lärm verursachen ausser solchen zur kurzfristigen Be-

kämpfung eines Notstandes – verboten.

2 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche

Bewilligung Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum

möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen.

Verhütung

vermeidbaren

Lärms

Vorschriften

der Gemeinden

Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und

einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird.

1 Den Gemeinden bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschrif-

ten gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere

1. Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des § 4 a dieser Ver-

ordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfol-

gen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten,

2. den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch

elektrische Motoren vorschreiben,

2

Verordnung über den Baulärm

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3. die Verlegung von lärmigen Arbeiten in geschlossene Räume zu

verlangen.

2 Die Gemeinden können überdies für die Baustelle einen Höchst-

grenzwert festsetzen, den der von ihr herrührende Lärm, gemessen bei

den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht überstei-

gen darf. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Lärm auch dann

eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen,

jede für sich gemessen, den Vorschriften von § 1 dieser Verordnung

genügen.

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie Vollzugs-

bezeichnen die zuständige Behörde.

behörde

1 Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Bau- Kontroll-

stelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfahren zu kontrollie- messungen

ren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen anzustel-

len.

2 Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erfor-

derlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kont-

rollierenden Maschinen sowie deren Bedienungspersonal zur Verfü-

gung zu halten.

3 Die Kosten der notwendigen Messungen werden dem Unterneh-

mer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte

übersteigt.

4 Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der §§ 3, 4 oder 4 a dieser

Verordnung erteilt worden sind, müssen den Kontrollorganen auf der

Baustelle vorgewiesen werden können.

Die Gemeindebehörde ist befugt,

1. Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet

werden oder die einen unzulässigen Lärm verursachen, sofort still-

zulegen,

2. nicht bewilligte Ramm- oder Sprengarbeiten sofort einstellen zu

lassen.

Einstellung von

Bauarbeiten

1 Das kantonale Arbeitsinspektorat steht den Gemeinden Befugnisse

beratend zur Verfügung und hilft bei Lärmmessungen mit. Es stehen des kantonalen

ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach § 8 dieser Verordnung der

Gemeindebehörde.

2 Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der

Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene

Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

Arbeits-

inspektorates

1. 1. 16-91

3

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Verordnung über den Baulärm

Übertretungs-

strafe,

Zwangsvollzug

Inkrafttreten

1 Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf

erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Wider-

handlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten,

durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.

2 Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unter-

nehmer verantwortlich. Neben ihm können auch der vom Bauherrn

eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verant-

wortung gezogen werden, insbesondere wenn sie dem Unternehmer

Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen

machten.

im Amtsblatt² in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verord-

nung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben.

4

1 OS 43, 391 und GS V, 383.

2 ABI 1969, 1801 vom 19. Dezember 1969.

3 LS 710.3.

4 Heute: Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810.1).

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