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713.12 SMOG CH-ZH

SMOGVerordnung (SMOG)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschad- Koordination

stoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer

Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regio-

nen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit

den interessierten kantonalen Stellen sicher.

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle Informations-

überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei stufe und Inter-

Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informations- ventionsstufen

stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht.

Schadstoff

Feinstaub (PM10)

Tagesmittelwert

Ozon (03)

max. Stundenmittelwert

Schwellenwerte der Stufen

Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II

75 µg/m³

100 µg/m³

180 µg/m³

150 µg/m³

1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Bau- Massnahmen

direktion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltens- der Informa-

empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und

die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoff-

emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver-

anlassen.

tionsstufe

1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Verbote der

Gebiet verboten,

a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren

Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind

Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit

dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,

Interventions-

stufen

1. 1. 12-75

1

713.12

SMOG-Verordnung

b. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und

Brauchtumsfeuer.

2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet

zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft

dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die

nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5

3 Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und infor-

miert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirek-

tion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach

Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583

anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu be-

zeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art,

Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheits-

direktion.

Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der

Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung

der Massnahmen.

Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ für Feinstaub (PM10)

nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und

die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung

darüber.

Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die

Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam

umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nach-

barkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.

treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

2

1 OS 61, 462; Begründung siehe ABI 2006, 1669.

2 LS 810.1.

3 SR 741.01.

4 SR 814.01.

5 Inkrafttreten 1. Januar 2010.

6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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