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Art. 8a : Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)

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Art. 8a

5 1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis b. Holzfeuerun-

70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 gen bis 70 kW

Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.

2 Es darf kein Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV

verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer

Weise belastet ist.

3 Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid

a. 1000 mg/m³ für Heizkessel mit automatischer Beschickung,

b. 2500 mg/m³ für handbeschickte Heizkessel und Raumheizer,

c. 4000 mg/m³ für Zentralheizungs- und Einzelherde.

4 Die Gemeinden kontrollieren bei Holzzentralheizungen alle zwei

Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.

5 Heizkessel für Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung bis

70 kW, die keinen Wärmespeicher aufweisen, dürfen täglich höchstens

dreimal angefeuert werden. Entspricht die Anlage dem Stand der Tech-

nik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets

verwendet, dürfen Heizkessel täglich höchstens fünfmal angefeuert wer-

den.7

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