Art. 8a : Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
Art. 8a
5 1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis b. Holzfeuerun-
70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 gen bis 70 kW
Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
2 Es darf kein Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV
verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer
Weise belastet ist.
3 Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid
a. 1000 mg/m³ für Heizkessel mit automatischer Beschickung,
b. 2500 mg/m³ für handbeschickte Heizkessel und Raumheizer,
c. 4000 mg/m³ für Zentralheizungs- und Einzelherde.
4 Die Gemeinden kontrollieren bei Holzzentralheizungen alle zwei
Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.
5 Heizkessel für Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung bis
70 kW, die keinen Wärmespeicher aufweisen, dürfen täglich höchstens
dreimal angefeuert werden. Entspricht die Anlage dem Stand der Tech-
nik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets
verwendet, dürfen Heizkessel täglich höchstens fünfmal angefeuert wer-
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