Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) (VML)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
6 1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss Festsetzung des
5 1 Für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und Behörde Vollzug
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind
a. das Amt für Landschaft und Natur für den Bereich Landwirtschaft,
b. das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für die übrigen Be-
reiche.
2 Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Win-
terthur stehen, sind die kommunalen Fachstellen für Luftreinhaltung
zuständig.
B. Feuerungsanlagen
1 Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen Emissions-
mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten grenzwerte
auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg.
2 Wird bei einer bestehenden Öl- oder Gasfeuerung der Brenner
oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein-
halte-Verordnung für Neuanlagen.
a. Bei Öl- und
Gasfeuerungen
1.7. 23-121
1
713.11
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
b. Bei Heiz-
mediums-
temperaturen
über 110 °C
Sanierungs-
fristen
a. Nach dem
30. Juni 1992
installierte
Anlagen
b. Vor dem
1. Juli 1992
installierte
Anlagen
unter 70 kW
c. Vor dem
1. Juli 1992
installierte
Anlagen
über 70 kW
Anlagen mit
Abgasbehand-
lung von Gütern
1 Bei Feuerungsanlagen mit Heizmediumstemperaturen über
110°C dürfen die Stickoxid-Emissionen bei Heizöl «extraleicht» höchs-
tens 120 mg/m³ und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m³ betragen
(Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV).
2 Erfordert eine Anlage aus technischen Gründen eine Heizmediums-
temperatur über 110°C, kann die Baudirektion die Grenzwerte bei Öl
bis 150 mg/m³ und bei Gas bis 110 mg/m³ erhöhen.
1 Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, die nach dem 30. Juni
1992 installiert worden sind und die Emissionsgrenzwerte der Luft-
reinhalte-Verordnung nicht einhalten, sind innert 30 Tagen nach der
amtlichen Messung einzuregulieren.
2 Werden die Grenzwerte weiterhin überschritten, ordnet die Be-
hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von einem
Jahr bis vier Jahren ein.
von § 17 a Abs. 2 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren.
8
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) 713.11
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023
(OS 78, 224)
Bestehende Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleis-
tung bis 70 kW, welche die Anforderungen von § 8 a Abs. 3 oder 5 oder
die Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziff. 523 LRV4 nicht erfüllen, sind
bis spätestens 31. Mai 2028 zu sanieren.
1 OS 65, 10; Begründung siehe ABI 2010, 54.
2 SR 641.811.
3 SR 814.01.
4 SR 814.318.142.1.
5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100; ABI 2016-01-22). In
Kraft seit 1. Mai 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100; ABI 2016-01-22). In
Kraft seit 1. Mai 2016.
7 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 224; ABI 2023-04-28). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
8 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 224; AB1 2023-04-28). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
9 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 224; ABI 2023-04-28). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
1.7. 23-121
9
1 Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue-
rungswärmeleistung unter 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert
worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord-
nung nicht ein, gelten folgende Sanierungsfristen
a. bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011,
b. bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015.
2 Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenz-
wert gemäss Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs. 1 LRV nicht
ein, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre.
Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue-
rungswärmeleistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert
worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord-
nung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre.
1 Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen
Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behan-
delt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2 LRV). Ausgenommen sind Feue-
rungsanlagen mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Ein-
heit von weniger als 1500 g NOx/h.
2 Erfüllt eine Anlage die Vorgaben von Anhang 3 LRV nicht, arbei-
tet die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Sanierungsvorschläge
entsprechend dem Stand der Technik aus und reicht sie der Behörde
ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür
eine Frist von höchstens fünf Jahren ein.
2
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11
6 1 Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich an- Holzfeuerungen
gefeuert werden.
a. Im
2 Holzzentralheizungen mit automatischer Beschickung sind ohne Allgemeinen
Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich
möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stun-
den pro Anfeuerung zu beschränken.
3 Holzzentralheizungen sind so auszurüsten, dass sie eine ausrei-
chende Wärmeversorgung sicherstellen und der Anforderung gemäss
Abs. 1 entsprechen.
5 1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis b. Holzfeuerun-
70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 gen bis 70 kW
Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
2 Es darf kein Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV
verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer
Weise belastet ist.
3 Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid
a. 1000 mg/m³ für Heizkessel mit automatischer Beschickung,
b. 2500 mg/m³ für handbeschickte Heizkessel und Raumheizer,
c. 4000 mg/m³ für Zentralheizungs- und Einzelherde.
4 Die Gemeinden kontrollieren bei Holzzentralheizungen alle zwei
Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.
5 Heizkessel für Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung bis
70 kW, die keinen Wärmespeicher aufweisen, dürfen täglich höchstens
dreimal angefeuert werden. Entspricht die Anlage dem Stand der Tech-
nik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets
verwendet, dürfen Heizkessel täglich höchstens fünfmal angefeuert wer-
den.7
5 1 Die Ausrüstung und der Betrieb von Holzfeuerungen mit
einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Brennstoffen gemäss
Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. b und c LRV betrieben und automatisch
beschickt werden, richten sich nach dem Stand der Technik, wie er ins-
besondere im Q-Leitfaden der Arbeitsgemeinschaft QM Holzheizwerke,
Ausgabe 20111, Anhänge Tabelle 20, zum Ausdruck kommt.
c. Holzfeuerun-
gen über 70 kW
und besondere
Feuerungen
1 Bezugsquelle: www.qmholzheizwerke.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Lufthygiene.
1.7. 23-121
3
713.11
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
2 Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
70 kW, in denen naturbelassenes Holz oder Restholz gemäss Anhang 5
Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Einhaltung
der in Anhang 3 Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte
folgende Sanierungsfristen
Feuerungs-
Sanierungsfristen
wärmeleistung*
Naturbelassenes Holz bis Restholz bis
Über 70 kW bis 500 kW
31. Dezember 2021
31. Dezember 2016
Über 500 kW
31. Dezember 2017
31. Dezember 2012
* Maximale Feuerungswärmeleistung (FWL) = Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf
dem Typenschild nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der
FWL = Nennwärmeleistung × 1,15.
3 Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
70 kW, in denen Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 1 oder 741
Abs. 1 LRV oder Stoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt
werden, ist die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Feststoffe
dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer-
tung der Feststoffemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs-
grösse.
4 Für Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 72 LRV gelten hinsichtlich
Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxide die Emissionsgrenzwerte von
Anhang 2 Ziff. 714 LRV. Für Stickoxide gilt der betreffende Grenzwert
bereits ab einem Massenstrom von 1500 g NOx/h der gesamten betrieb-
lichen Einheit.
5 Bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen nach Anhang 2 Ziff. 741
oder nach Anhang 5 Ziff. 2 und 3 LRV und mit einem Massenstrom der
gesamten betrieblichen Einheit von über 1500 g NOx/h dürfen die Stick-
oxidemissionen 150 mg/m³ nicht überschreiten. Die Einhaltung des
Emissionsgrenzwertes ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels
Messung und Auswertung der Stickoxidemissionen oder einer anderen
geeigneten Betriebsgrösse.
C. Stationäre Verbrennungsmotoren
1 Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissions-
begrenzungen gemäss Anhang 2 Ziff. 823 und 824 LRV unabhängig
von der Feuerungswärmeleistung.
4
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11
2 Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren
mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid
ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m³, bezogen auf Normbedingun-
gen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas.
3 Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist jährlich zu kontrol-
lieren.
D. Lastwagentransporte
6 1 Erzeugt die Baustelle einer Anlage, die der Pflicht zur Um-
weltverträglichkeitsprüfung untersteht, Strassentransportvolumen von
mehr als 20000 m³, sind die Transporte von Massengütern mit Fahr-
zeugen auszuführen, die der Abgabekategorie 3 gemäss Anhang 1 der
Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer-
verkehrsabgabe (SVAV)² zugehören.
2 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 gemäss Anhang 1 SVAV sind
nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet
worden sind und zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang la
SVAV erfüllen.
E. Anlagen der Industrie und des Gewerbes
1 Bestehende Betriebe, die Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7
LRV emittieren, müssen ihre Emissionen vermindern, wenn diese über
den folgenden Grenzfrachten liegen
a. für Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr,
b. für Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 3000 kg/
Jahr.
2 Sind die Grenzfrachten nach Abs. 1 überschritten, arbeitet die
Betreiberin oder der Betreiber einen Plan zur Senkung der Emissio-
nen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs. 1 übersteigen-
den Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist
von der Sanierung befreit, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestim-
mung oder Regelungen im Massnahmenplan Luftreinhaltung bereits
entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
3 Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie
räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
Stoffe gemäss
Anhang 1 Ziff. 7
LRV
a. Emissionen
in Betrieben
1.7. 23-121
5
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
4 Die Emissionsbegrenzungen von Neuanlagen sind, soweit dies
technisch und betrieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle
für Luftreinhaltung zu verschärfen. Die Betreiberin oder der Betreiber
der Anlage reicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge
ein, wie die verschärften Anforderungen erreicht werden können.
1 Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jährlich mehr
als 400 kg Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten
verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Mög-
lichkeiten in geschlossenen Anlagen aus.
2 Die Abluft ist zu fassen und soweit technisch und betrieblich mög-
lich mit geeigneten Methoden zu reinigen.
3 Genügt eine Anlage diesen Anforderungen nicht, ordnet die Be-
hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von
höchstens zwei Jahren ein.
1 Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von Stof-
fen gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungs-
mittel verwendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behäl-
tern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten
werden
a. Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde,
b. Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 1,0 kg/Stunde.
2 Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betrei-
berin oder ihr Betreiber Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der
Behörde ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür
eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
6 1 Wer Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien vor-
nimmt, die eine zu sanierende Oberfläche von mehr als 50 m² aufwei-
sen, gibt der Behörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV ab.
2 Das Korrosionsschutzunternehmen reicht die Emissionserklärung
mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde ein.
5 1 Bei meldepflichtigen Arbeiten ist die staubhaltige Abluft
zu fassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
2 Enthalten die zu entfernenden Altbeschichtungen Schwermetalle,
polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (PAK) oder Asbest, darf die Abluft nach Behandlung in
der Entstaubungsanlage nicht mehr als 1 mg/m³ staubförmige Emissio-
nen enthalten.
6
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11
3 Für die Neubeschichtung sind umweltverträgliche Beschichtungs-
mittel (lösemittelarm, schwermetallfrei und PAK-frei) einzusetzen.
Neue feuerverzinkte Oberflächen sind mit einem schwermetallfreien
Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der
Witterung ausgesetzt ist.
1 Bei der Reinigung von Lagertanks für Benzin oder andere Tankanlagen
flüchtige organische Verbindungen ab einem Volumen von 5 m³ sind a. Reinigung
Abluftreinigungseinrichtungen zu verwenden, die mindestens 95% der von Lagertanks
Emissionen zurückhalten.
2 Reinigungsarbeiten an Benzinlagertanks ab 500 m³ sind der zustän-
digen Behörde zu melden.
Die Ausrüstung und der Betrieb von Benzintankstellen rich-b. Benzin-
ten sich nach dem Stand der Technik, wie er insbesondere in der Emp- tankstellen
fehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an
Benzintankstellen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-
Fachleute (Cercl’Air) zum Ausdruck kommt.
5 Bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter dürfen die Anlagen zum
staubförmigen Emissionen 75 mg/m³ nicht überschreiten.
Trocknen von
Grünfutter
F. Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
1 In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld-
und Gartenabfälle nach Art. 26 b Abs. 1 LRV nicht im Freien verbrannt
werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grillfeuer.
2 In folgenden Fällen kann der zuständige Revierförster Ausnahme-
bewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Wald-
abfällen erteilen
a. akutes Auftreten von Forstschädlingen,
b. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
c. Waldrandpflege in schwer zugänglichem Gebiet,
d. extreme Waldschadensereignisse.
3 In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnahmebewilligungen
nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen ertei-
len
a. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
b. Hecken- und Weidepflege in schwer zugänglichem Gebiet.
1.7. 23-121
7
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
G. Landwirtschafts
5 1 Neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel
sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen
Ställen mit kontrollierter Lüftung 650 kg/Jahr nicht überschreiten.
2 Bestehende Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind
so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Stäl-
len mit kontrollierter Lüftung 1300 kg/Jahr nicht überschreiten.
H.6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Holzfeuerungen
a. Im
Allgemeinen
Benzin-
tankstellen
Landwirtschaft
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Januar 2016
(OS 71, 100)
§1. Bestehende Holzzentralheizungen, welche die Anforderun-
gen von § 8 Abs. 3 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren.
Die Behörde kann im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismässigkeit
längere Sanierungsfristen gewähren.
LRV4 für das gesamte Kantonsgebiet fest.
2 Die Städte Zürich und Winterthur können für die auf ihrem Ge-
biet stehenden stationären Anlagen zusätzliche Massnahmen festset-
zen. Die Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regie-
rungsrat.
Massnahmen-
plans